interactive GDPR 2016/0679 DE
BG CS DA DE EL EN ES ET FI FR GA HR HU IT LV LT MT NL PL PT RO SK SL SV print pdf
- Recht auf Vergessenwerden
- personenbezogene Daten
- Verarbeitung
- Einschränkung der Verarbeitung
- Profiling
- Pseudonymisierung
- Dateisystem
- Verantwortlicher
- Auftragsverarbeiter
- Empfänger
- Dritter
- Einwilligung
- Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten
- genetische Daten
- biometrische Daten
- Gesundheitsdaten
- Hauptniederlassung
- Vertreter
- Unternehmen
- Unternehmensgruppe
- verbindliche interne Datenschutzvorschriften
- Aufsichtsbehörde
- betroffene Aufsichtsbehörde
- grenzüberschreitende Verarbeitung
- maßgeblicher und begründeter Einspruch
- Dienst der Informationsgesellschaft
- internationale Organisation
- oder 12
- einer 8
- einrichtung 8
- dokumenten 6
- behörde 6
- amtlichen 6
- mitgliedstaats 4
- recht 4
- gemäß 4
- öffentlichen 4
- Öffentlichkeit 4
- daten 4
- zugang 4
- artikel 3
- verordnung 3
- verarbeitung 3
- erfüllung 3
- dieser 3
- zuständig 3
- personenbezogener 2
- schutz 2
- bringen 2
- für 2
- offengelegt 2
- artikel 2
- aufsichtsbehörde 2
- einklang 2
- werden 2
- interesse 2
- personenbezogene 2
- besitz 2
- sich 2
- liegenden 2
- privaten 2
- unterliegt 2
- aufgabe 2
- können 2
- unionsrecht 2
- befinden 2
- aufsichtsbehörden 1
- sind 1
- die 1
- nicht 1
- findet 1
- fall 1
- keine 1
- anwendung 1
- justiziellen 1
- tätigkeit 1
- vorgenommenen 1
Artikel 86
Verarbeitung und Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten
Personenbezogene Daten in amtlichen Dokumenten, die sich im Besitz einer Behörde oder einer öffentlichen Einrichtung oder einer privaten Einrichtung zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe befinden, können von der Behörde oder der Einrichtung gemäß dem Unionsrecht oder dem Recht des Mitgliedstaats, dem die Behörde oder Einrichtung unterliegt, offengelegt werden, um den Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten mit dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung in Einklang zu bringen.
Artikel 55
Zuständigkeit
(1) Jede Aufsichtsbehörde ist für die Erfüllung der Aufgaben und die Ausübung der Befugnisse, die ihr mit dieser Verordnung übertragen wurden, im Hoheitsgebiet ihres eigenen Mitgliedstaats zuständig.
(2) Erfolgt die Verarbeitung durch Behörden oder private Stellen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c oder e, so ist die Aufsichtsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats zuständig. In diesem Fall findet Artikel 56 keine Anwendung.
(3) Die Aufsichtsbehörden sind nicht zuständig für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen.
Artikel 86
Verarbeitung und Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten
Personenbezogene Daten in amtlichen Dokumenten, die sich im Besitz einer Behörde oder einer öffentlichen Einrichtung oder einer privaten Einrichtung zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe befinden, können von der Behörde oder der Einrichtung gemäß dem Unionsrecht oder dem Recht des Mitgliedstaats, dem die Behörde oder Einrichtung unterliegt, offengelegt werden, um den Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten mit dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung in Einklang zu bringen.
whereas
dal 2004 diritto e informatica